March ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl Nr. ww / ZES 19 453 vom 19.09.2019 wird insofern gutgeheissen, als die dort genannten Ar- restgegenstände neu wie folgt festgelegt werden: Arrestgegenstände: - sämtliche Guthaben, Bucheffekten, Wert- schriften, Edelmetalle sowie verkehrsfähi- gen Safe- und Schliessfachinhalte, die bei der F.________ AG (Bank I), auf den Na- men des Gesuchsgegners lauten, insbe- sondere das Privatkonto mit IBAN xx;
- das im Grundbuch Altendorf eingetragene Grundstück Nr. yy, Stockwerkeigentum Nr. zz, lautend auf den Gesuchsgegner (Alleineigentum). lm Übrigen wird der Arrestbefehl Nr. ww / ZES 19 453 vom 19.09.2019 bestätigt und die Arresteinsprache abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsgeg- ner/Schuldner überbunden. Sie werden vom geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.
E. 3 Der Gesuchsgegner/Schuldner hat dem Gesuchsteller/Gläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Arrestlegung erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 404, ZES 19 417 und ZES 19 428 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrens- parteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt.
a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 22 f.). aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch im Arrestbewilli- gungsverfahren (Meier-Dieterle, a.a.O., N 24 zu Art. 272 SchKG). Vorausset- zung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gel- ten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen unge- fähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.
Kantonsgericht Schwyz 17 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018 vom
17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/ Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seine Arrestforderung auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgeg- ner dagegen wie auch gegen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nichts Substanzielles vorbringt resp. sich mit der erstinstanzli- chen Begründung teilweise nicht auseinandersetzt und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.
b) Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
c) Der berufsmässig vertretene Gesuchsteller hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine
Kantonsgericht Schwyz 18 Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Gesuchsteller reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichti- gung der Bemessungskriterien sowie im Hinblick auf die 13-seitige Beschwer- deantwort (KG-act. 6) ist seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen. Kantonsgericht Schwyz 19
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547'700.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. September 2020 BEK 2019 210 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 9. Dezember 2019, ZES 2019 453);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 13. September 2019 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuch- steller) gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Arrestbegehren für eine Forderungssumme von Fr. 547‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
9. Juli 2019 (Vi-act. 1). Als Forderungsurkunde reichte er ein mit „Schuldaner- kennung“ betiteltes Dokument ins Recht (Vi-act. 1/2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March legte für die genannte Forderungssumme am 16. Sep- tember 2019 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Arrest auf folgende Gegenstände (Vi-act. 2):
- sämtliche Guthaben, Bucheffekten, Wertschriften, Edelmetalle sowie verkehrsfähigen Safe- und Schliessfachinhalte, die bei der F.________ AG (Bank I), auf den Namen des Gesuchsgegners lau- ten, insbesondere das Privatkonto mit IBAN xx;
- sämtliche Guthaben, Bucheffekten, Wertschriften, Edelmetalle sowie verkehrsfähigen Safe- und Schliessfachinhalte, die bei der G.________ AG (Bank II), auf den Namen des Gesuchsgegners lau- ten;
- das im Grundbuch Altendorf eingetragene Grundstück Nr. yy, Stock- werkeigentum Nr. zz, lautend auf den Gesuchsgegner (Alleineigen- tum); eventualiter die dem Gesuchsgegner zustehende Kaufpreisforderung aus einem gültigen Grundstückkaufvertrag mit Bezug auf die vorge- nannte Liegenschaft; subeventualiter Guthaben, die wirtschaftlich dem Gesuchsgegner aus dem vorgenannten Grundstücksverkauf zustehen und bereits im Be- sitz des Immobilienmaklers H.________ GmbH, sind. Gegen diesen Arrestbefehl erhob der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019 Einsprache beim Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Antrag auf Aufhebung des Arrests (Vi-act. 5). Der Gesuchsteller verlangte am 15. No- vember 2019 die Abweisung der Einsprache (Vi-act. 12).
b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt:
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1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl Nr. ww / ZES 19 453 vom 19.09.2019 wird insofern gutgeheissen, als die dort genannten Ar- restgegenstände neu wie folgt festgelegt werden: Arrestgegenstände: - sämtliche Guthaben, Bucheffekten, Wert- schriften, Edelmetalle sowie verkehrsfähi- gen Safe- und Schliessfachinhalte, die bei der F.________ AG (Bank I), auf den Na- men des Gesuchsgegners lauten, insbe- sondere das Privatkonto mit IBAN xx;
- das im Grundbuch Altendorf eingetragene Grundstück Nr. yy, Stockwerkeigentum Nr. zz, lautend auf den Gesuchsgegner (Alleineigentum). lm Übrigen wird der Arrestbefehl Nr. ww / ZES 19 453 vom 19.09.2019 bestätigt und die Arresteinsprache abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsgeg- ner/Schuldner überbunden. Sie werden vom geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.
3. Der Gesuchsgegner/Schuldner hat dem Gesuchsteller/Gläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Zufertigung]
c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechts- begehren (KG-act. 1);
1. Die vom Einzelrichter des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 19 453 erlassene Verfügung vom 09.12.2019 sei in dem Um- fang aufzuheben, wie die Arresteinsprache abgewiesen wurde, und der Arrestbefehl Nr. ww / ZES 19 453 vom 19.09.2019 sowie dessen Vollzug seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. und den folgenden prozessualen Anträgen:
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3. Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren (ZES 19 453) sowie dem Verfahren ZES 19 428 beizuziehen.
4. Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 404 und ZES 19 417 beizuziehen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an E.________, ein- zusetzen. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 30. Dezember 2019 stellte der Einzel- richter am Bezirksgericht March den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Gesuchsteller beantragte am 3. Januar 2020, die Beschwer- de und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen und der Arrest sei gemäss der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Letzterer sei zudem zur Zahlung einer angemessenen Parteien- tschädigung zu verpflichten und die von der Vorinstanz festgelegte Parteien- tschädigung sei zu bestätigen (KG-act. 6).
2. Der Einspracheentscheid ist gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung, d.h. eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdi- gung, gerügt werden (Art. 320 ZPO; BGE 138 III 232, E. 4.1.2). Vor der Rechtsmittelinstanz können laut Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG neue Tatsa- chen geltend gemacht werden (s. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO), wozu nach der Praxis des Bundesgerichts sowohl echte als auch unechte Noven zählen (BGE 145 III 324, E. 6.6.4). Mit unechten Noven sind Tatsachen und Beweis- mittel gemeint, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden. Solche sind im Beschwerdeverfahren analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zu berück- sichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b; BGE 145 III 324, E. 6.6.4).
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a) Soweit eine fällige Forderung nicht durch Pfand gedeckt ist, kann der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Anstalten zur Flucht trifft oder sich flüchtig macht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Objektiv vorausgesetzt wird alternativ das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen bzw. die Flucht oder Fluchtvorbereitung. Subjektive Voraussetzung ist die unlautere Absicht des Schuldners (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 68 zu Art. 271 SchKG; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 48 zu Art. 271 SchKG). Mit der Flucht oder Fluchtvorbe- reitung strebt der Schuldner die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes an (vgl. Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG). Auch wenn die Praxis den Be- griff der Flucht eher weit fasst, ist die blosse Absicht, sich ins Ausland abzu- setzen, noch keine Fluchtvorbereitung. Der Schuldner muss die Vorbereitun- gen rasch und heimlich treffen, sodass daraus geschlossen werden kann, dass er sich seiner Zahlungspflicht entziehen will (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 53 zu Art. 271 SchKG, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2013 vom
21. Februar 2014, E. 3.2). Ausschlaggebend ist das verdächtige Sich- Entfernen (Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG). Die schuldnerische Absicht, sich der Erfüllung von Verbindlichkeiten zu ent- ziehen, kann als innerlicher Vorgang nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann daher nur verlangt werden, dass er Tatsachen vorbringt, die auf diese Absicht schliessen lassen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 49 zu Art. 271 SchKG). Indizien sind beispielsweise das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbind- lichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren (Stoffel, a.a.O., N 71 zu Art. 271 SchKG).
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b) Für die Bewilligung des Arrests muss der Gläubiger nach Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), dass ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2019 vom 5. November 2019, E. 3.2.2). Vorausgesetzt wird ein schlüssiges Vorbringen des Gläubi- gers (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Demgegenüber ist es am Schuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Gläubigers (Urteil des Bun- desgerichts 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018, E. 6.1). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis sind nicht hoch anzusetzen, blosse Behauptungen genügen aber nicht, selbst wenn sie plau- sibel erscheinen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuld- betreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 14 zu Art. 272 SchKG; Kren Kostki- ewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Das Glaubhaftmachen des Bestands der Forderung kann u.a. durch Vorlage einer (abstrakten) Schuldanerkennung erfolgen. Ein Hinweis auf den Rechts- grund ist nicht erforderlich (Stoffel, a.a.O., N 8 zu Art. 272 SchKG). Die rechtli- che Prüfung des Bestands der Forderung ist summarisch, d.h. weder endgül- tig noch restlos (BGE 138 III 232, E. 4.1.1).
3. Der Erstrichter erwog, bei der im Recht liegenden Schuldanerkennung über Fr. 547'700.00 (Vi-act. 1/2) handle es sich um ein abstraktes Schuldbe- kenntnis, welches gemäss Art. 17 OR rechtmässig und vollstreckbar sei. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner das Bekenntnis am 27. Mai 2019 unterzeichnet habe (angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsteller habe diesbezüglich ausgeführt, die abstrakte Schuldanerkennung sei das Ergebnis eines Geschäftsausstiegs des Gesuchsgegners aus der I.________ AG ge-
Kantonsgericht Schwyz 7 wesen und die Fälligkeit der Schuld sei auf der Schuldanerkennung mit dem
15. Juni 2019 vermerkt (Vi-act. 1, N 7–9; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass er die Schuldanerkennung unter massiver Drohung und Zwang unterzeichnet habe. Er sei am Abend des
27. Mai 2019 unter falschem Vorwand nach Uster West beordert worden, wo er sich mit einer Gruppe von Männern konfrontiert gesehen habe, die teilweise mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen seien. Der Gesuchsteller und J.________ hätten von ihm mit verbalen und körperlichen Attacken die Unter- zeichnung der Schuldanerkennung verlangt, was er schliesslich gezwunge- nermassen getan habe (Vi-act. 6, N 15 ff.; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsteller bestreite diese Darstellung vehement und führe aus, dass der Gesuchsgegner die Schuldanerkennung aus freiem Willen und nach langen Verhandlungen unterzeichnet habe (Vi-act. 12, N 19 ff.; angefochtene Verfü- gung, E. 4). Der angefochtenen Verfügung lässt sich bezüglich dieser Aus- führungen der Parteien entnehmen, dass der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019, fast fünf Monate nach der Unterzeichnung und der behaupteten bedroh- lichen Situation, Strafanzeige u.a. gegen den Gesuchsteller eingereicht habe. Die Strafanzeige habe letzterer just in dem Zeitpunkt eingereicht, als er mit dem Arrestbegehren konfrontiert worden sei. Die Arresteinsprache und die Strafanzeige würden beide vom 17. Oktober 2019 datieren. Diese zeitliche Abfolge erwecke den Eindruck, dass der Gesuchsgegner mit der Strafanzeige seiner Sachdarstellung Nachdruck habe verleihen wollen. Aufgrund der be- haupteten Bedrohlichkeit der Situation wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage Anzeige erstattet hätte. Seine in der Strafanzeige genannte „Entschuldigung“, wonach man im Nachhinein be- kanntlich immer alles besser wisse, erscheine unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Die Einwände des Gesuchsgegners gegen die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung erachtete der Erstrichter in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht als glaubhaft (angefochtene Verfügung, E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 8
a) Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, der Gesuchsteller nenne als Forderungsgrund einen vermeintlichen Geschäftsausstieg, der nie stattgefun- den habe. Belege für diese Behauptung liefere der Gesuchsteller keine. Durch die Nennung des Forderungsgrundes sei die Schuldanerkennung nicht mehr abstrakt und die behauptete Forderung sei nicht glaubhaft (KG-act. 1, N 15). Die Vorinstanz knüpfe in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Gesuchstellers einzig an den Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige. Gänzlich unbeachtet bleibe, dass er einem Geschäftsausstieg niemals freiwil- lig zugestimmt hätte und dass kein Grund für eine solche Schuldanerkennung bestehe. Der Gesuchsteller behaupte den Bestand der Forderung aufgrund eines Geschäftsausstiegs, ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen (KG-act. 1, N 16). Es sei nicht nachvollziehbar, warum er ohne Zwang 51 % seiner Anteile an der I.________ AG, Fr. 100'000.00 Gründungskapital, sämt- liche Aktiven an der Unternehmung und zusätzlich noch Fr. 547'700.00 für einen angeblichen Ausstieg aus seinem Geschäft an den Gesuchsteller hätte übertragen sollen. Letzterer biete hierfür auch keine Erklärung und seine lapi- dare Behauptung, es handle sich dabei um eine Abgeltung im Rahmen eines Geschäftsausstiegs, sei weder belegt noch glaubhaft, hätte er dem Gesuch- steller folglich doch mehr als Fr. 1'000'000.00 ohne Gegenleistung überlassen (KG-act. 1, N 17).
b) Zur Glaubhaftmachung des Bestehens seiner Forderung legte der Ge- suchsteller im erstinstanzlichen Verfahren ein mit „Schuldanerkennung“ beti- teltes Dokument vor, das unbestrittenermassen durch den Gesuchsgegner unterzeichnet war (Vi-act. 1/2). Letzterer anerkannte im genannten Dokument eine Schuld gegenüber dem Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 547'700.00 und verpflichtete sich, den geschuldeten Betrag bis zum 15. Juni 2019 zurückzuerstatten. Die Angabe eines Grundes für diese Forderung fehlt in- dessen, weshalb der Erstrichter vom Vorliegen einer abstrakten Schuldaner- kennung i.S.v. Art. 17 OR ausging. Nach dieser Bestimmung ist ein Schuldbe- kenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Im Allge-
Kantonsgericht Schwyz 9 meinen können Schuldbekenntnisse kausal oder abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn dieses den Verpflichtungs- grund nennt oder der Grund aus den Umständen ersichtlich ist. Wird der Grund hingegen nicht erwähnt, liegt ein abstraktes Schuldbekenntnis vor (Kol- ler, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 24.08; Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligatio- nenrecht I, 6. A. 2015, N 5 zu Art. 17 OR). Der Gesuchsgegner moniert, die vorliegende Schuldanerkennung sei nicht abstrakt, weil der Gesuchsteller im Arrestbegehren als Forderungsgrund einen vermeintlichen Geschäftsausstieg nenne (KG-act. 1, N 15; vgl. Vi-act. 1, N 7). Ob die im Recht liegende Schuld- anerkennung aufgrund der nachträglichen Nennung eines Grundes nicht abs- trakt, sondern kausal sein soll, erscheint zwar zweifelhaft, kann aber offen- bleiben, weil sowohl eine abstrakte wie auch eine kausale Schuldanerkennung eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3). Die Umkehr der Beweislast bedeutet in jedem Fall, dass es dem Gesuchsgegner als Schuldner obliegt, fehlende rechtsbegründende oder ver- wirklichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen. Einziger Unterschied zwischen einem kausalen und einem abstrakten Schuldbekennt- nis ist, dass der Schuldner im Falle der Bestreitung eines kausalen Schuldbe- kenntnisses nur den angegebenen Grund zu entkräften hat, während er bei einem abstrakten Schuldbekenntnis zusätzlich den Grund zu offenbaren hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. auch BGE 131 III 268, E. 3.2, m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 19; BGE 105 II 183, E. 4a). Bei der Schuldaner- kennung handelt es sich um ein Beweismittel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente ausweist (Urteil des Bundesge- richts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.4, m.w.H.). Kann der Gläubiger ein Schuldbekenntnis vorweisen, werden die rechtsbegründenden Tatsachen vermutet, und dem Schuldner bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten (Koller, a.a.O., N 24.26).
Kantonsgericht Schwyz 10 aa) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der Gesuchsteller liefere weder Belege noch eine Erklärung für den vermeintlichen Geschäftsausstieg, verkennt er folglich, dass die rechtsbegründenden, den Geschäftsausstieg betreffenden Tatsachen vermutet werden und er für die Entkräftung des Schuldgrundes die Beweislast trägt. Der Gesuchsgegner kann sich demnach nicht damit begnügen, die vom Gesuchsteller behauptete Abgeltung im Rah- men eines Geschäftsausstiegs pauschal zu bestreiten, indem er vorbringt, er hätte einem solchen nie freiwillig zugestimmt resp. dieser sei nicht nachvoll- ziehbar. Blosse Behauptungen genügen wie in E. 2b dargelegt nicht, um eine Tatsache glaubhaft zu machen. Konkrete Einreden oder Einwendungen gegen das der Schuldanerkennung zugrundeliegende Vertragsverhältnis bringt der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb es ihm nicht gelingt, dieses zu entkräften. bb) Bestimmt ein Vertragschliessender oder ein Dritter einen anderen Ver- tragsschliessenden widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages, so ist der Vertrag gemäss Art. 29 Abs. 1 OR für den Bedrohten unverbindlich. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern für alle Rechtsgeschäfte (Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 4 zu Vor Art. 23–31 OR). Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Furcht im Sinne dieser Bestimmungen kann durch eine Drohung, d.h. durch das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, erregt werden (Blumer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkom- mentar Obligationenrecht, 2014, N 4 zu Art. 29 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 876). Darüber hinaus kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Nöti- gung unter Art. 29/30 OR fallen (Schmidlin, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2013, N 7 zu Art. 29/30
Kantonsgericht Schwyz 11 OR). Die Furchterregung muss widerrechtlich und für den Vertragsabschluss kausal sein (Koller, a.a.O., N 14.130). Die Beweislast für die Nötigung re- sp. Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität trägt derjenige, der den Vertrag anficht (vgl. Blumer, a.a.O., N 9 zu Art. 29 OR). Die Unverbind- lichkeit des Vertrags muss durch eine ausdrückliche oder konkludente Er- klärung, den Vertrag nicht halten zu wollen, geltend gemacht werden (Schmid- lin, a.a.O., N 5 zu Art. 31 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 31 OR). Es gilt eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Schwenzer, a.a.O., N 4 zu Art. 31), die mit der Beseitigung der Furcht beginnt (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR). Für den behaupteten Zwang bei der Unterzeichnung der Schuldankerkennung (vgl. KG-act. 1, N 14) ist demnach der Gesuchsgegner beweisbelastet. cc) Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Umstände, unter denen die Schuldaner- kennung vom 27. Mai 2019 zustande gekommen sei, einzig an den Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige angeknüpft habe (KG-act. 1, N 16). Mit der diesbezüglichen Begründung des Erstrichters, wonach zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage Anzeige erstattet hät- te (angefochtene Verfügung, E. 4), setzt sich der Gesuchsgegner indes nicht auseinander. Weil mit allgemeiner Kritik am erstinstanzlichen Entscheid den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht Genüge getan ist (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2), ist auf das entsprechende Vorbringen des Ge- suchsgegners nicht einzutreten. Im Übrigen steht der erstinstanzlichen Be- hauptung des Gesuchsgegners, er sei am 27. Mai 2019 von einer Gruppe von z.T. mit Schlagstöcken bewaffneten Männern zur Unterzeichnung der Schuld- anerkennung gezwungen worden (Vi-act. 6, N 16 ff.), entgegen, dass er erst mehr als vier Monate später, kurz nachdem er über die streitgegenständliche
Kantonsgericht Schwyz 12 Arrestlegung informiert worden war (Vi-act. 3), Strafanzeige gegen den Ge- suchsteller erhoben hatte (Vi-act. 6/5). Zweifel an der Darstellung des beweis- belasteten Gesuchsgegners kommen insbesondere deshalb auf, weil er die Strafanzeige gleichentags mit seiner Einsprache vom 17. Oktober 2019 erhob und für das Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung bietet (vgl. Vi- act. 6, N 20; Vi-act. 6/5). Seine blossen Behauptungen zu den Umständen bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung genügen den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht (vgl. vorstehend E. 2b). Es gelingt dem Gesuchsgegner demzufolge nicht, das Vorliegen von durch Drohung oder Nötigung erregter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR glaubhaft zu machen und der Erstrichter nahm zutreffend an, dass die Einwände des Gesuchsgegners auf- grund der beschriebenen zeitlichen Abfolge nicht glaubhaft seien (angefoch- tene Verfügung, E. 4).
c) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass der Erstrichter zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller mache durch das Vorlegen der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1/2) das Bestehen einer Arrestforderung i.S.v. Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 547‘700.00 glaubhaft (vgl. angefoch- tene Verfügung, E. 4).
4. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ferner entnehmen, dass sich der Gesuchsteller auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG be- ruft und geltend macht, der Gesuchsgegner treffe konkrete Anstalten, sich der hiesigen Zwangsvollstreckung mit einem Umzug nach Bulgarien zu entziehen. Der Erstrichter erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsgegner bzw. dessen Ehefrau vor wenigen Monaten eine Liegenschaft in Bulgarien erworben und damit Geld gebunden habe, welches er in der Schweiz zur Überbrückung des von ihm behaupteten Liquiditätsengpasses gut hätte gebrauchen können. Es sei nicht belegt, dass der Gesuchsgegner für den Fall des Verkaufs seines Eigenheims wie behauptet „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Woh-
Kantonsgericht Schwyz 13 nung getroffen habe. Angesichts seines Betreibungsregisterauszugs werde es schwierig für ihn, eine neue Wohnung in der Schweiz zu finden. Insofern er- staune es umso mehr, dass er sein Eigenheim verkaufen wolle und keine Be- lege für die behauptete Anschlusslösung in der Schweiz vorlege. Hinzu kom- me, dass er gegenüber seinem Makler geäussert habe, der Hausverkauf sei Folge eines Grundstückerwerbs im Ausland. Die beantragte Zeugenbefragung des Maklers sei im Summarverfahren aus prozessualen Gründen abzulehnen. Die Behauptung des Gesuchsgegners, sein Lebensmittelpunkt bleibe weiter- hin in Altendorf und der Verkauf des Eigenheims erfolge nur zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, erscheine demnach nicht als glaubhaft. Der Gesuchsgegner sei geschäftlich bei der K.________ AG mit zahlreichen Be- treibungen konfrontiert und es stehe zudem seine solidarische Haftung als einziges Mitglied des Verwaltungsrats für Sozialversicherungsbeträge im Raum. Auch privat stünden einige Betreibungen an, bei denen es – mit Aus- nahme der Betreibungen des Gesuchstellers und J.________ – aber um klei- nere Beträge gehe. Die finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners seien damit belegt. Aufgrund dieser zeitlich relativ eng aufeinanderfolgenden Umstände lasse sich schliessen, dass der Gesuchsgegner Vorbereitungen treffe, um ins Ausland zu ziehen und sich damit seiner Verpflichtungen in der Schweiz zu entziehen bzw. seine Belangung zu erschweren (angefochtene Verfügung, E. 5).
a) Der Gesuchsgegner moniert, es sei „schlicht an den Haaren herbeige- zogen“, dass seine Ehefrau erst kürzlich eine Immobilie in Bulgarien gekauft habe. Vielmehr habe sie von jeher eine Wohnung in ihrer Heimat besessen, welche im Jahr 2017 durch ein anderes Objekt ersetzt worden sei. Die Woh- nung diene weiterhin ausschliesslich als Feriendomizil und stehe überdies im Alleineigentum seiner Ehefrau. Ein Verkauf dieser Immobilie zur Überbrü- ckung seines Liquiditätsengpasses erscheine unverhältnismässig und stehe nicht zur Debatte (KG-act. 1, N 18).
Kantonsgericht Schwyz 14 aa) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsteller im Arrestbegeh- ren aus, der Gesuchsgegner sei mit L.________, einer gebürtigen Bulgarin aus Burgas, verheiratet. Eine Auskunft aus dem elektronischen Grundbuch von Bulgarien zeige, dass die Ehefrau des Gesuchsgegners im März 2019 ein Einfamilienhaus in der Region Burgas erworben habe (Vi-act. 1, N 17). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legte der Gesuchsteller einen Auszug aus dem elektronischen bulgarischen Grundbuch inklusive Übersetzung ins Recht (Vi-act. 1/12). Der Gesuchsgegner brachte dagegen vor dem Erstrichter im Wesentlichen vor, ein allfälliger Kauf einer Liegenschaft in Bulgarien bedeute für sich alleine noch nicht, dass Fluchtgefahr bestehe (Vi-act. 6, N 11). bb) Bei sämtlichen einleitend in E. 4a zitierten Vorbringen des Gesuchsgeg- ners betreffend die Immobilie in Bulgarien handelt es sich um unechte Noven, die mangels Darlegung der Novenberechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog; vgl. vorstehend E. 2) unberücksichtigt zu bleiben haben. Dasselbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Gesuchsgegners, der Gesuchsteller habe seine Kenntnis von den Ferien des Gesuchsgegners in Bulgarien dazu be- nutzt, um künstlich einen Fluchttatbestand zu konstruieren (KG-act. 1, N 19).
b) Der Gesuchsgegner macht des Weiteren geltend, sein Betreibungsregis- terauszug enthalte zwar Einträge über kleinere Beträge, vermöge aber keine offensichtliche Überschuldung zu belegen, hindere ihn entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen nicht daran, eine Wohnung in der Schweiz zu fin- den, und reiche nicht aus, um den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erfüllen (KG-act. 1, N 20 f.). aa) Aus dem im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungskreises Altendorf Lachen vom 9. Juli 2019 ergibt sich, dass der Ge- suchsgegner seit Juli 2014 von unterschiedlichen Gläubigern schon über vier- zig Mal betrieben wurde und dass nebst den Betreibungen des Gesuchstellers
Kantonsgericht Schwyz 15 und J.________ in der Höhe von Fr. 600‘700.00 weitere offene Betreibungen von Fr. 1‘000.10 bestehen (Vi-act. 1/4). Angesichts dieses Betreibungsregis- terauszugs und der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Erwägung, wonach zusätzlich die solidarische Haftbarkeit des Gesuchsgegners als einziges Mit- glied des Verwaltungsrats der K.________ AG für Betreibungen gegen diese im Raum stehe, ging der Erstrichter zu Recht von finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners aus. Ein derartiger Betreibungsregisterauszug stellt zu- mindest die Zahlungsmoral des Gesuchsgegners infrage und erschwert die Wohnungssuche in der Schweiz (vgl. betreffend Zahlungsmoral: BGE 120 II 20, E. 3c; vgl. betreffend Wohnungssuche: Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5). Wie im erstinstanzli- chen Verfahren liefert der Gesuchsgegner keine Belege für seine Behauptung, „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Wohnung in der Schweiz getroffen zu haben (vgl. Vi-act. 6, N 10). Das pauschale Vorbringen, er habe niemals geplant, sich ins Ausland abzusetzen, geschweige denn sich seinen Verpflich- tungen zu entziehen (KG-act. 1, N 25), vermag den Begründungsanforderun- gen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 3b). Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit der erstinstanzlichen Begründung betreffend die Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 272 Abs. 2 SchKG nicht weiter auseinander, weshalb eine diesbezügliche Über- prüfung im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hat. Der angefochtenen Ver- fügung entsprechend ist somit anzunehmen, dass es dem Gesuchsteller ge- lingt, das Vorliegen eines Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu machen (angefochtene Verfügung, E. 5). bb) In Bezug auf das vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Vorhan- densein von Vermögensgegenständen in der Schweiz i.S.v. Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erwog der Erstrichter, der Gesuchsteller liefere einen Hinweis für die Kundenbeziehung des Gesuchsgegners zur F.________ AG (Bank I) und nenne eine konkrete Kontonummer, weshalb ein sog. Gattungsarrest auf sämtliche Vermögenswerte des Gesuchsgegners bei
Kantonsgericht Schwyz 16 der F.________ AG (Bank I), zulässig sei. Weiter diene das im Grundbuch Altendorf auf den Namen des Gesuchsgegners eingetragene Grundstück Nr. yy, Stockwerkeigentum Nr. zz als Arrestgegenstand (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6). Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf die zutreffende erstinstanzliche Be- gründung verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. angefochtene Verfü- gung, E. 6).
5. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Arrestlegung erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 404, ZES 19 417 und ZES 19 428 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrens- parteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt.
a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 22 f.). aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch im Arrestbewilli- gungsverfahren (Meier-Dieterle, a.a.O., N 24 zu Art. 272 SchKG). Vorausset- zung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gel- ten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen unge- fähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.
Kantonsgericht Schwyz 17 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018 vom
17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/ Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seine Arrestforderung auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgeg- ner dagegen wie auch gegen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nichts Substanzielles vorbringt resp. sich mit der erstinstanzli- chen Begründung teilweise nicht auseinandersetzt und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.
b) Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
c) Der berufsmässig vertretene Gesuchsteller hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine
Kantonsgericht Schwyz 18 Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Gesuchsteller reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichti- gung der Bemessungskriterien sowie im Hinblick auf die 13-seitige Beschwer- deantwort (KG-act. 6) ist seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
Kantonsgericht Schwyz 19
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547'700.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2020 kau